Vergütung von Raucherpausen

LAG Nürnberg, Urt. v. 5.8.2015 2 Sa 132/15 –

Hat der Arbeitgeber bislang für eigenmächtig genommene Raucherpausen keinen Lohnabzug vorgenommen, ohne allerdings die Häufigkeit und Dauer der Pausen genau zu kennen, können Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Es entsteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung.

 

Die Entscheidung

Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten zunächst als Lagerarbeiter, später als Gabelstapelfahrer beschäftigt. Täglich verlässt der Kläger gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern mehrfach zum Rauchen den Arbeitsplatz, ohne hierbei die Zeiterfassung zu bedienen, so dass die Raucherpausen seit jeher ohne Lohnabzug erfolgen.

Eine im Betrieb der Beklagten neu abgeschlossene Betriebsvereinbarung sah nunmehr vor, dass das Rauchen nur an einer hierfür ausgewiesenen Stelle im Betrieb erlaubt sei und dass beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen die Zeiterfassung bedient werden müsse.

Der Kläger klagt auf rückständigen Lohn, der aufgrund der nunmehr zeitlich erfassten Raucherpausen nicht ausgezahlt wurde. Er meint, er müsse auch während der Raucherpausen weiter bezahlt werden. Dieser Anspruch folgt aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung, da diese Pausen über viele Jahre hinweg vom Arbeitgeber geduldet worden seien. Die Raucherpausen summieren sich nach Angaben des Klägers täglich auf 60 bis 80 Minuten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen und das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Dem Kläger steht der Anspruch aus betrieblicher Übung nicht zu. Die Raucherpausen in der Vergangenheit stellten bereits kein gleichförmiges Verhalten des Klägers dar, da die Pausenzeiten nach eigenen Angaben des Klägers erheblich schwankten. Auch konnte die Beklagte diese schwankenden Pausen nicht geduldet haben, da ihr mangels Zeiterfassung der genaue Umfang (Häufigkeit und Länge) der eigenmächtig genommen Raucherpausen nicht bekannt war.

Der Kläger war in seinem Vertrauen, der Arbeitgeber würde ihm auch zukünftig weiter bezahlte Raucherpausen in diesem erheblichen Umfang gewähren, nicht schutzwürdig. Schließlich stellt die Bezahlung von zusätzlichen Raucherpausen auch eine ungerechtfertigte Besserstellung im Vergleich zu den nicht rauchenden Mitarbeitern dar, so das LAG Nürnberg.

Bedeutung für die Praxis

Bezahlte Raucherpausen sind weit verbreitet. Dies reduziert nicht nur die tatsächliche tägliche Arbeitszeit der rauchenden Arbeitnehmer, sondern geht auch zu Lasten der nicht rauchenden Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmer, die ausschließlich in den Ruhepausen zur Zigarette greifen.

Der Arbeitgeber kann sich hiergegen allerdings mit einer klaren Weisung positionieren. Einen Anspruch auf bezahlte oder auch unbezahlte zusätzliche Raucherpausen besteht nicht. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn in kleinen Betrieben der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg dagegen genau mitbekommt und duldet, dass einzelne Mitarbeiter zusätzlich zu den Ruhepausen zum Rauchen den Arbeitsplatz verlassen. Die Gefahr der Entstehung einer betrieblichen Übung kann in diesen Fällen nicht völlig ausgeschlossen werden. Nach unserer Auffassung können aber auch solche in der Vergangenheit genau bekannte und geduldete Raucherpausen mit einer für die Zukunft untersagenden Arbeitgeberweisung beseitigt werden. Eine solche Weisung entspräche wohl stets billigem Ermessen und ein schützenswertes Vertrauen auf künftig weiterhin bezahlte Raucherpausen ist abzulehnen.