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Arbeitsvertragliche Verfallklausel muss nach Ansicht des LAG Hamburg Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen

LAG Hamburg, Urt. v. 20.2.2018 – 4 Sa 69/17 –

Eine Verfallklausel im Arbeitsvertrag, der nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes abgeschlossen oder geändert wurde, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, um nicht zu verfallen, ist nach Ansicht der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg unwirksam, wenn Ansprüche auf den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Weiterlesen