Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag: Geänderte Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit führen künftig zu Erleichterungen bei Aufhebungsverträgen

 

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat im Januar 2017 geänderte Geschäftsanweisungen (GA) zu § 159 SGB III auf ihrer Homepage veröffentlicht, wonach künftig das Risiko einer Sperrzeit für den Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags deutlich gemindert ist.

Bei den GA handelt es sich um antizipierte fachliche Dienstanweisungen, die von den Sachbearbeitern der BA bei der Gesetzesdurchführung zwingend zu beachten sind, weshalb sie auch veröffentlicht werden.

Gemäß § 159 Absatz 1 Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit außer in den Fällen einer berechtigten außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsverhältnis löst, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Das „Lösen“ kann durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erfolgen.

Damit ein die Sperrzeit ausschließender „wichtiger Grund“ von der BA ohne weitere Prüfung als gegeben angesehen wurde, mussten Aufhebungsverträge bislang zwei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie mussten zur Vermeidung einer drohenden betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen werden.
  2. Sie mussten eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehälter für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit für den Arbeitnehmer enthalten.

Nach den neuen GA der BA wird ein wichtiger Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne weitere Prüfung angenommen, wenn der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer drohenden betriebsbedingten oder – und dies ist die eine Neuerung – einer drohenden personenbedingten Kündigung abgeschlossen wird und die Abfindung 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit nicht übersteigt. Eine Mindestabfindung von 0,25 Monatsgehältern pro Arbeitsjahr ist nicht mehr erforderlich

Entscheidung für die Praxis

Die neuen GA der Arbeitsagentur eröffnen den Arbeitsvertragsparteien neue Handlungsspielräume beim Abschluss von Aufhebungsverträgen.

Die neu aufgenommene drohende personenbedingte Kündigung zur Annahme eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrifft in der Praxis die Fälle der krankheitsbedingten Kündigungen, die nun also auch einem Aufhebungsvertrag zugrunde liegen können. Wird eine Abfindung von 0,5 Bruttogehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (bei zugleich drohender personenbedingter oder betriebsbedingter Kündigung) nicht überschritten, prüft die BA nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der zu vermeidenden Arbeitgeberkündigung. Neu ist hierbei, dass die Parteien keine Mindestabfindung mehr vereinbaren müssen.

Hiervon profitiert nicht nur unmittelbar der Arbeitnehmer, da für ihn das Risiko einer Sperrzeit gemindert ist, sondern auch mittelbar der Arbeitgeber, da sich Verhandlungen über Aufhebungsverträge künftig in vielen Fällen leichter gestalten lassen dürften. Zu beachten ist, dass die Überschreitung der Abfindungsgrenze von 0,5 Gehältern pro Arbeitsjahr nicht per se zur Verneinung eines wichtigen Grundes führt. In diesen Fällen prüft die Bundesagentur für Arbeit allerdings die Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung, was gerade bei drohender krankheitsbedingter Kündigung zu fast unvorhersehbaren Ergebnissen führen dürfte.